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   BGH, 16.04.1985 - RiZ(R) 1/85   

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https://dejure.org/1985,2082
BGH, 16.04.1985 - RiZ(R) 1/85 (https://dejure.org/1985,2082)
BGH, Entscheidung vom 16.04.1985 - RiZ(R) 1/85 (https://dejure.org/1985,2082)
BGH, Entscheidung vom 16. April 1985 - RiZ(R) 1/85 (https://dejure.org/1985,2082)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Rechtshilfeersuchen an ausländischen Staat - Maßnahme der Dienstaufsicht - Landesjustizminister

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DRiG § 26

  • rechtsportal.de

    DRiG § 26; EuRHÜbk § 15; IRG § 74
    Stellung eines Rechtshilfeersuchens als Maßnahme der Dienstaufsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 94, 150
  • NJW 1986, 664
  • MDR 1986, 143
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.06.1983 - RiZ(R) 2/83

    Richterliche Unabhängigkeit bei Rechtshilfeersuchen an ausländische Gerichte

    Auszug aus BGH, 16.04.1985 - RiZ(R) 1/85
    Die Frage, ob eine solche Zustimmung herbeigeführt oder von einer etwa bereits erteilten Zustimmung Gebrauch gemacht werden soll, fällt jedoch in den Bereich der Beziehungen zu auswärtigen Staaten, deren Pflege nach Art. 32 GG allein der Bundesregierung zugewiesen ist (BGHZ 71, 9, 12; 87, 385, 389; vgl. auch BVerfG DRiZ 1979, 219).

    Daraus folgt - wie das Dienstgericht des Bundes bereits entschieden hat -, daß die Bundesregierung das Recht hat, einer richterlichen Tätigkeit im Ausland, auch wenn es sich um die Anwesenheit bei einer Zeugenvernehmung handelt, außenpolitische Bedenken entgegenzusetzen, und daß die zuständige Behörde in derartigen Fällen befugt und verpflichtet ist, die Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen an ausländische Staaten, in denen die Vernehmung von Beschuldigten oder Zeugen in Anwesenheit deutscher Richter stattfinden soll, abzulehnen (BGHZ 87, 385, 389) oder die Bewilligung von Dienstreisen und die Zahlung von Reisekosten zu verweigern (BGHZ 71, 9, 12).

    Diese Vorschriften begründen nur Rechte und Pflichten der vertragschließenden Staaten, sie können jedoch nicht dahin verstanden werden, daß sie die Justizbehörden des ersuchenden Staates von innerstaatlichen Vorschriften über den von ihnen einzuhaltenden Geschäftsweg freistellen oder ihnen die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Ausführung des beschlossenen Rechtshilfeersuchens übertragen (BGHZ 71, 9, 13; 87, 385, 390 f.).

  • BGH, 27.01.1978 - RiZ(R) 3/77

    Richterliche Unabhängigkeit

    Auszug aus BGH, 16.04.1985 - RiZ(R) 1/85
    Die Frage, ob eine solche Zustimmung herbeigeführt oder von einer etwa bereits erteilten Zustimmung Gebrauch gemacht werden soll, fällt jedoch in den Bereich der Beziehungen zu auswärtigen Staaten, deren Pflege nach Art. 32 GG allein der Bundesregierung zugewiesen ist (BGHZ 71, 9, 12; 87, 385, 389; vgl. auch BVerfG DRiZ 1979, 219).

    Daraus folgt - wie das Dienstgericht des Bundes bereits entschieden hat -, daß die Bundesregierung das Recht hat, einer richterlichen Tätigkeit im Ausland, auch wenn es sich um die Anwesenheit bei einer Zeugenvernehmung handelt, außenpolitische Bedenken entgegenzusetzen, und daß die zuständige Behörde in derartigen Fällen befugt und verpflichtet ist, die Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen an ausländische Staaten, in denen die Vernehmung von Beschuldigten oder Zeugen in Anwesenheit deutscher Richter stattfinden soll, abzulehnen (BGHZ 87, 385, 389) oder die Bewilligung von Dienstreisen und die Zahlung von Reisekosten zu verweigern (BGHZ 71, 9, 12).

    Diese Vorschriften begründen nur Rechte und Pflichten der vertragschließenden Staaten, sie können jedoch nicht dahin verstanden werden, daß sie die Justizbehörden des ersuchenden Staates von innerstaatlichen Vorschriften über den von ihnen einzuhaltenden Geschäftsweg freistellen oder ihnen die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Ausführung des beschlossenen Rechtshilfeersuchens übertragen (BGHZ 71, 9, 13; 87, 385, 390 f.).

  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83

    Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 16.04.1985 - RiZ(R) 1/85
    Trifft der Justizminister gemäß der ihm übertragenen Befugnis in diesem außenrechtlichen Bereich eine ablehnende Entscheidung aufgrund nicht sachgemäßer Erwägungen, indem er - wie im Erlaß vom 9. Dezember 1983 - ausschließlich fiskalische Überlegungen anstellt und deshalb nur die Teilnahme eines Berufsrichters und demzufolge nur die Auslandsdienstreise für einen Richter genehmigt, so mag diese Entscheidung rechtswidrig sein, wie der Dienstgerichtshof meint, und der Anfechtung vor den Verwaltungsgerichten unterliegen (vgl. BGHZ 90, 41; BVerwG DRiZ 1983, 412), in den Bereich der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 DRiG fällt sie dadurch nicht.
  • BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 34.80

    Klage - Streitgegenstand - Richterliche Dienstaufsicht - Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 16.04.1985 - RiZ(R) 1/85
    Trifft der Justizminister gemäß der ihm übertragenen Befugnis in diesem außenrechtlichen Bereich eine ablehnende Entscheidung aufgrund nicht sachgemäßer Erwägungen, indem er - wie im Erlaß vom 9. Dezember 1983 - ausschließlich fiskalische Überlegungen anstellt und deshalb nur die Teilnahme eines Berufsrichters und demzufolge nur die Auslandsdienstreise für einen Richter genehmigt, so mag diese Entscheidung rechtswidrig sein, wie der Dienstgerichtshof meint, und der Anfechtung vor den Verwaltungsgerichten unterliegen (vgl. BGHZ 90, 41; BVerwG DRiZ 1983, 412), in den Bereich der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 DRiG fällt sie dadurch nicht.
  • BVerfG, 28.02.1979 - 1 BvR 232/78

    Verwertung kirzfristig eingerechter und dem Gegner unbekannter

    Auszug aus BGH, 16.04.1985 - RiZ(R) 1/85
    Die Frage, ob eine solche Zustimmung herbeigeführt oder von einer etwa bereits erteilten Zustimmung Gebrauch gemacht werden soll, fällt jedoch in den Bereich der Beziehungen zu auswärtigen Staaten, deren Pflege nach Art. 32 GG allein der Bundesregierung zugewiesen ist (BGHZ 71, 9, 12; 87, 385, 389; vgl. auch BVerfG DRiZ 1979, 219).
  • BVerwG, 15.04.2021 - 2 C 13.20

    Reise des vorlegenden Richters zur mündlichen Verhandlung des EuGH keine

    Die Bestimmung darüber, ob eine genehmigungsfreie richterliche Dienstreise vorliegt, richtet sich nach objektiven Kriterien (BVerfG , Beschluss vom 17. April 1979 - 2 BvR 403/78 - DRiZ 1979, 219 betr. die Versagung einer Auslandsdienstreise als "zu aufwendig"; BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteile vom 27. Januar 1978 - RiZ 3/77 - BGHZ 71, 9 und vom 16. April 1985 - RiZ 1/85 - BGHZ 94, 150 ), nicht nach der subjektiven Einschätzung des jeweiligen Richters.
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